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Satzung |
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Eingetragen im Vereinsregister unter VR 698 SP am 1. Oktober 1981.
Präambel § 1 Name, Zweck und Sitz Der Verein führt den Namen Speyerer Wählergruppe e. V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Zweck der Wählergruppe ist die Aktivierung des Bürgersinns und der Mitwirkung aller Bürger zum Wohle des Gemeinwesens. Dazu gehört auch die Aufstellung von Wahlvorschlägen für den Stadtrat aus dem Kreis der parteipolitisch unabhängigen Bürger der Stadt. Sitz des Vereins ist Speyer. § 2 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. § 3 Mitgliedschaft Mitglied kann jeder Bürger der Stadt Speyer werden, der keiner politischen Partei angehört. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines beim Vorstand einzureichenden Antrages, über dessen Annahme die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit entscheidet. Eintritts- und Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Stadtrats- und Ausschußmitglieder führen ihre für diese Tätigkeit erhaltenen Bezüge an die Vereinskasse ab und erhalten hiervon eine Aufwandsentschädigung zurück, deren Höhe vom Vorstand mit einfacher Mehrheit festgesetzt wird § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb der Wählergruppe sich eines den Aufgaben oder dem Ansehen der Wählergruppe schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Wird gegen ein Mitglied eine dahingehende Beschuldigung erhoben und hält der Vorstand sie für erheblich, so muß er den Betroffenen davon in Kenntnis setzen und ihm anheim geben, sich binnen einer Woche schriftlich zu rechtfertigen oder freiwillig auszutreten. Geschieht letzteres, so ist von einem weiteren Verfahren Abstand zu nehmen. Hält der Vorstand die Rechtfertigung des Betroffenen nicht für genügend oder geht eine Rechtfertigungsschrift des Mitglieds nicht ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Wird der Ausschluß beschlossen, so ist dies dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. § 5 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 6 Organe der Wählergruppe Organe der Wählergruppe sind: § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus: Die unter a bis b fallenden Vorstandsmitglieder sind für die Dauer ihrer Ratstätigkeit bzw. ihres Amtes Vorstandsmitglied, die unter c bis e fallenden werden alle 2 Jahre gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten: Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorsitzende den Verein allein vertreten kann, im Verhinderungsfalle die beiden Stellvertreter gemeinsam, im Falle ihrer Verhinderung die übrigen Vorstandsmitglieder gemeinsam. § 8 Aufgaben Der Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen des Vorstandes und In den Mitgliederversammlungen. Der Schatzmeister, der vom Vorstand für 2 Jahre gewählt wird und ihm nicht angehören muß, besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet die Zahlungen aufgrund einer ihm vom Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter erteilten schriftlichen Anweisung. Die vom Schatzmeister zu legende jährliche Rechnung wird dem Vorstand vorgetragen und von ihm der Mitgliederversammlung mitgeteilt. § 9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Speyerer Wählergruppe. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine solche muß innerhalb eines Monats auch einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Tagesordnung. § 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung beschließt mit Über diese Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. § 11 Aufstellung des Wahlvorschlages Für die Aufstellung des Wahlvorschlages gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. § 12 Auflösung der Speyerer Wählergruppe Über die Auflösung der Speyerer Wählergruppe kann nur in einer eigens zu diesem Zweck 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein Beschluß über die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit und mit einer Stimmenzahl von mindestens 20 % der Mitglieder beschlossen werden. Wird der genannte Prozentsatz nicht erreicht, so ist mit einer Frist von 2 Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, in der dann eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Wirksamkeit eines Auflösungsbeschlusses ausreicht. Die Einladung zu einer solchen Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung entschieden werden soll, muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen. § 13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung Wird die Speyerer Wählergruppe aufgelöst, so ist ihr Vermögen nach Begleichung bestehender Verbindlichkeiten auf die Stadt Speyer zu übertragen mit der Auflage, die Mittel einer gemeinnützigen Institution zuzuführen, die der Jugendfürderung dient. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. März 1981 beschlossen. |
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